Gerichtsurteile zum Miet- und WEG-Recht im Überblick
Hier Themenbereiche und Gerichtsinstanzen selektieren.
- Dübellöcher beim Auszug (LG aus 2020)
- Kreidende Farbe (LG aus 2001)
- Renovierung beim Auszug. (LG aus 28.9.2023)
- Renovierungspflicht beim Auszug (OLG aus 2000)
- Renovierungspflicht: Türen mit Folie überklebt (LG aus 2000)
- Schönheitsreparaturen (LG aus 2000)
- Vergilbte Tapete (LG aus 2000)
- Wohnung unrenoviert übergeben: Wen trifft die Beweislast? (BGH aus 30.1.2024)
:: Dübellöcher beim Auszug ::
Bei der Rückgabe der Wohnung staunte der Vermieter nicht schlecht: die Wohnung war in kräftigen Latexfarben gestrichen. Zudem waren 126 unverschlossene Dübellöcher in der Wohnung. Der Vermieter verlangte die Beseitigung Farben und Dübellöcher unter Fristsetzung. Der Mieter verweigerte die Ausführung der Arbeiten mit er Begründung, dass er wegen einer unwirksamen Vertragsklausel keine Schönheitsreparaturen schulde.
Der Vermieter veranlasste die Renovierung. Die Kosten hierfür zog der Vermieter von der Mietkaution ab. Die Mieter verklagten den Vermieter auf Rückzahlung der Mietkaution.
Sowohl das AG als auch das LG gaben dem Vermieter recht: Die Mieter haben sich schadensersatzpflichtig gemacht.
Das Gericht befand: Mieter sind bei Beendigung des Mietverhältnisses verpflichtet, die Wohnung in einen Zustand zu versetzen, dass eine normale Renovierung (vermieterseits) ausreicht. Die Beseitigung von Latexfarben und Dübellöchern erhöht jedoch den Aufwand einer normalen Renovierung. Für diesen Mehraufwand hat der Mieter aufzukommen. LG Wuppertal, Urteil vom 16.07.2020, AZ: 9 S 18/20.
Der Vermieter veranlasste die Renovierung. Die Kosten hierfür zog der Vermieter von der Mietkaution ab. Die Mieter verklagten den Vermieter auf Rückzahlung der Mietkaution.
Sowohl das AG als auch das LG gaben dem Vermieter recht: Die Mieter haben sich schadensersatzpflichtig gemacht.
Das Gericht befand: Mieter sind bei Beendigung des Mietverhältnisses verpflichtet, die Wohnung in einen Zustand zu versetzen, dass eine normale Renovierung (vermieterseits) ausreicht. Die Beseitigung von Latexfarben und Dübellöchern erhöht jedoch den Aufwand einer normalen Renovierung. Für diesen Mehraufwand hat der Mieter aufzukommen. LG Wuppertal, Urteil vom 16.07.2020, AZ: 9 S 18/20.
:: Kreidende Farbe ::
Hat ein ausgezogener Mieter für die Schönheitsreparaturen eine Farbe zum Streichen der Wände benutzt, die (vom Sachverständigen bestätigt) „kreidete“, so muss er dem Wohnungsbesitzer Schadenersatz (hier: in Höhe von 3.795 €/7.424 DM) für die „ordnungsgemäße Wiederherstellung“ der Wohnung leisten.
LG Bonn 6 S 237/01
LG Bonn 6 S 237/01
:: Renovierung beim Auszug. ::
Wenn ein Vermieter und ein Mieter nichts anderes vereinbart haben, ist der Zustand von Mieträumen vertragsgemäß und maßgeblich, der bei Beginn des Mietverhältnisses und Übergabe bestand. In diesem Zustand darf und muss ein Mieter die Mieträume bei Beendigung des Mietverhältnisses zurückgeben. Dies stellte das Landgericht Hanau im September 2023 klar.
Anlässlich der Beendigung eines Mietverhältnisses kam es zwischen Vermieter und Mieter zum Streit über den Zustand der Mieträume. Der Vermieter forderte den Mieter zur Beseitigung von dessen Einbauten und einigen Mängeln auf. Der Mieter war der Meinung, hierzu nicht verpflichtet zu sein. Er behauptete außerdem, die Mieträume seien bereits bei seiner Anmietung in einem mangelhaften Zustand gewesen.
Das Gericht kam auch zu dem Ergebnis, dass sich die Mieträume bereits bei der Anmietung in dem gleichen mangelhaften Zustand befanden. Über eben diesen Zustand war – so das Gericht - auch der Mietvertrag geschlossen worden. Der mangelhafte Zustand war somit vertragsgemäß und der Vermieter schuldete die Überlassung der Mieträume in eben diesem Zustand. Der Mieter andererseits schuldete bei Rückgabe der Mieträume den Zustand, in welchem sich die Mieträume zu Beginn des Mietverhältnisses befanden. Deshalb war der Mieter einerseits zwar nicht verpflichtet, die bei seinem Einzug bereits vorhandenen Mängel zu beseitigen; andererseits musste er jedoch die von ihm eingebrachten Einbauten entfernen.
LG Hanau, Beschluss v. 28.09.23, Az. 2 S 94/22.
Anlässlich der Beendigung eines Mietverhältnisses kam es zwischen Vermieter und Mieter zum Streit über den Zustand der Mieträume. Der Vermieter forderte den Mieter zur Beseitigung von dessen Einbauten und einigen Mängeln auf. Der Mieter war der Meinung, hierzu nicht verpflichtet zu sein. Er behauptete außerdem, die Mieträume seien bereits bei seiner Anmietung in einem mangelhaften Zustand gewesen.
Das Gericht kam auch zu dem Ergebnis, dass sich die Mieträume bereits bei der Anmietung in dem gleichen mangelhaften Zustand befanden. Über eben diesen Zustand war – so das Gericht - auch der Mietvertrag geschlossen worden. Der mangelhafte Zustand war somit vertragsgemäß und der Vermieter schuldete die Überlassung der Mieträume in eben diesem Zustand. Der Mieter andererseits schuldete bei Rückgabe der Mieträume den Zustand, in welchem sich die Mieträume zu Beginn des Mietverhältnisses befanden. Deshalb war der Mieter einerseits zwar nicht verpflichtet, die bei seinem Einzug bereits vorhandenen Mängel zu beseitigen; andererseits musste er jedoch die von ihm eingebrachten Einbauten entfernen.
LG Hanau, Beschluss v. 28.09.23, Az. 2 S 94/22.
:: Renovierungspflicht beim Auszug ::
Haben die Parteien eines Mietverhältnisses vereinbart, dass der Mieter das Mietobjekt bei Beendigung des Mietverhältnisses in renoviertem Zustand zu übergeben hat und kommt er dieser Pflicht nicht nach, so kann der Vermieter die Kosten von ihm in Auftrag gegebener Renovierungsarbeiten auch dann vom Mieter ersetzt verlangen, wenn die Voraussetzungen des Verzuges nicht vorliegen. Ein solcher Anspruch rechtfertigt sich aus Geschäftsführung ohne Auftrag.
OLG Koblenz – 5 U 1787798, NJW-RR 2000, 82
OLG Koblenz – 5 U 1787798, NJW-RR 2000, 82
:: Renovierungspflicht: Türen mit Folie überklebt ::
Hat ein Mieter die Wohnungstüren mit Folien beklebt, die beim Entfernen große Flecken hinterlassen haben, muss er den erforderlich gewordenen Anstrich dafür bezahlen. Das gilt auch, wenn die Türen ohnehin hätten gestrichen werden müssen.
LG Berlin 64 S 261/00
LG Berlin 64 S 261/00
:: Schönheitsreparaturen ::
Der Mietvertrag enthielt eine Formularklausel, wonach der Mieter die Schönheitsreparaturen zu tragen habe. Zugleich war individuell vereinbart worden: "Der Mieter übernimmt die Renovierung der Wohnung". Der klagende Vermieter verlangte erfolgreich Schadensersatz wegen schlecht ausgeführter Schönheitsreparaturen und Nutzungsentschädigung.
Nach Auffassung der Kammer war der beklagte Mieter verpflichtet, Schönheitsreparaturen auszuführen. Die Formularklausel wäre nur unwirksam, wenn dem Mieter zu den laufenden Schönheitsreparaturen auch noch die Anfangsrenovierung übertragen werden soll. Der Mieter hat aber nicht vorgetragen, dass die Individualabrede die Anfangsrenovierung betreffe. Der Wortlaut "Renovierung" sei zwar nicht eindeutig. Da es aber keine AGB-Klausel sei, greife die Unklarheitenregel des § 5 AGBG nicht ein. Die Individualabrede könne also auch so verstanden werden, dass die Übertragung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter doppelt geregelt sei, was unschädlich wäre.
Landgericht Berlin Urteil vom 30.05.2000 – 64 S 20/00 – NZM 2000, 862
Nach Auffassung der Kammer war der beklagte Mieter verpflichtet, Schönheitsreparaturen auszuführen. Die Formularklausel wäre nur unwirksam, wenn dem Mieter zu den laufenden Schönheitsreparaturen auch noch die Anfangsrenovierung übertragen werden soll. Der Mieter hat aber nicht vorgetragen, dass die Individualabrede die Anfangsrenovierung betreffe. Der Wortlaut "Renovierung" sei zwar nicht eindeutig. Da es aber keine AGB-Klausel sei, greife die Unklarheitenregel des § 5 AGBG nicht ein. Die Individualabrede könne also auch so verstanden werden, dass die Übertragung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter doppelt geregelt sei, was unschädlich wäre.
Landgericht Berlin Urteil vom 30.05.2000 – 64 S 20/00 – NZM 2000, 862
:: Vergilbte Tapete ::
Nur zwei Jahre blieb eine Mieterin in ihrer Mietwohnung, die sie im Juni 1996 frisch renoviert übernommen hatte. Als die Kettenraucherin im Mai 1998 wieder auszog, bot die Wohnung ein trauriges Bild:
Bräunliche Zimmerdecken und stark vergilbte Tapeten brachten die Vermieterin in Rage. Wegen der intensiven Nikotinverfärbungen musste sie Wohnzimmer, Flur und Küche dreimal streichen lassen. Dafür verlangte sie von ihrer Ex-Mieterin Schadenersatz. Das Landgericht Paderborn gab der Vermieterin Recht:
Die Mieterin hafte für die Schäden durch übermäßiges Rauchen. Im Rahmen der freien Lebensgestaltung müsse es einem Mieter zwar auch gestattet sein, in seiner Wohnung zu rauchen. Aber exzessives, durch Ablagerungen von Schadstoffen auf Tapeten, Decken, Gardinen etc. zu nachhaltiger Schädigung der Wohnung führendes Rauchen "überschreite die Grenze des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache".
Dass die Wohnung nachhaltig geschädigt sei, habe die Vermieterin mit Fotos dokumentiert. Insbesondere an den Stellen, wo Bilder an den Wänden hingen oder Möbelstücke vor den Wänden standen, seien die Tapeten noch fast weiß gewesen, ansonsten überall völlig vergilbt und bräunlich.
Das habe eine besonders aufwendige und teure Renovierung der Räume notwendig gemacht. Nach einer Mietzeit von nur zwei Jahren müsse sich die Vermieterin damit nicht abfinden.
Urteil des Landgerichts Paderborn vom 23. März 2000- 1 S 2/00
Bräunliche Zimmerdecken und stark vergilbte Tapeten brachten die Vermieterin in Rage. Wegen der intensiven Nikotinverfärbungen musste sie Wohnzimmer, Flur und Küche dreimal streichen lassen. Dafür verlangte sie von ihrer Ex-Mieterin Schadenersatz. Das Landgericht Paderborn gab der Vermieterin Recht:
Die Mieterin hafte für die Schäden durch übermäßiges Rauchen. Im Rahmen der freien Lebensgestaltung müsse es einem Mieter zwar auch gestattet sein, in seiner Wohnung zu rauchen. Aber exzessives, durch Ablagerungen von Schadstoffen auf Tapeten, Decken, Gardinen etc. zu nachhaltiger Schädigung der Wohnung führendes Rauchen "überschreite die Grenze des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache".
Dass die Wohnung nachhaltig geschädigt sei, habe die Vermieterin mit Fotos dokumentiert. Insbesondere an den Stellen, wo Bilder an den Wänden hingen oder Möbelstücke vor den Wänden standen, seien die Tapeten noch fast weiß gewesen, ansonsten überall völlig vergilbt und bräunlich.
Das habe eine besonders aufwendige und teure Renovierung der Räume notwendig gemacht. Nach einer Mietzeit von nur zwei Jahren müsse sich die Vermieterin damit nicht abfinden.
Urteil des Landgerichts Paderborn vom 23. März 2000- 1 S 2/00
:: Wohnung unrenoviert übergeben: Wen trifft die Beweislast? ::
Im Wohnraum-Mietvertrag kann geregelt werden, dass der Mieter Schönheitsreparaturen übernehmen muss. Dass die Wohnung unrenoviert war, muss im Zweifel der Mieter beweisen – das hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt entschieden.
BGH Beschluss vom 30.01.2024, Az.: VIII ZB 43/23.
BGH Beschluss vom 30.01.2024, Az.: VIII ZB 43/23.